Page 13 - DBS Lehrgangsplan 2017
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6.6	Mit der Verlängerung der Gültigkeitsdauer für eine Lizenzstufe werden die darunter liegenden Li-
      zenzstufen für den jeweiligen Zeitraum ihrer Gültigkeitsdauer mit verlängert. Dies gilt auch bei Fort-
      bildungen für höhere Lizenzstufen.

6.7	Die Übungsleiterlizenz muss im Jahre des Ablaufens der Lizenz zusammen mit den entsprechenden
      Unterlagen (Originallizenz und Nachweis der Fortbildungsmaßnahme) an den zuständigen Landes-
      oder Fachverband zur Verlängerung eingereicht werden.

6.8	Lizenzen können nur verlängert werden, solange die Tätigkeit bei dem Mitgliedsverein des jeweili-
      gen Landes- oder Fachverbandes ausgeübt wird.

6.9	Weiterhin ist zu beachten, dass bei Überschreiten der Gültigkeitsdauer von Lizenzen generell fol-
      gende Regelungen gelten (Sonderregelung für die Übungsleiterlizenz B Rehabilitationssport Innere
      Medizin beachten):

	 	Im ersten Jahr nach Ablauf der Gültigkeit: Die Gültigkeitsdauer wird nach Nachweis einer oder
         mehrerer Fortbildungsveranstaltungen mit mindestens 15 LE um die vorgeschriebene Gültigkeits-
         dauer abzüglich eines Jahres verlängert.

	 	Im zweiten und dritten Jahr nach Ablauf der Gültigkeit: Die Gültigkeitsdauer wird nach Nachweis
         einer oder mehrerer Fortbildungsveranstaltungen mit mindestens 30 LE um die vorgeschriebene
         Gültigkeitsdauer abzüglich von zwei bzw. drei Jahren verlängert.

	 	Überschreitung der Gültigkeit um mehr als drei Jahre: Bei einer Überschreitung der Gültigkeits-
         dauer um mehr als drei Jahre verliert die Lizenz ihre Gültigkeit und die gesamte Ausbildung muss
         wiederholt werden.

	Für die Übungsleiterlizenz B Rehabilitationssport Innere Medizin gilt auf Grund der Gültigkeit von 2
      Jahren eine Sonderreglung. Diese Sonderregelung ist beim zuständigen Landes- oder Fachverband
      zu erfragen.

6.10	Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein/e Übungsleiter/in ohne gültige Übungsleiterli-
      zenz keine anerkannte Rehabilitationssportgruppe leiten darf und somit eine Abrechnung mit den
      Kostenträgern nicht möglich ist.

6.11	Alle lizenzierten Personen sind verpflichtet, einmalig den „Ehrenkodex für alle ehren- und hauptamt-
      lich Tätigen in Sportvereinen und -verbänden des DBS“ unterzeichnet vorzulegen.

7.	 Anerkennung von Vorqualifikationen
7.1.	Teilnehmer/innen können bestimmte Inhalte der Ausbildung aufgrund eines bereits abgeschlosse-

      nen Ausbildungs- und/oder Studienganges auf Antrag erlassen bekommen (Nachweis erforderlich).
      Eine Übersicht über die Abschlüsse, die anerkannt werden können, ist nachstehend aufgelistet:
	 –	 Dipl.-Sportlehrer/in
	 –	 Sportlehrer/in (Lehramt)
	 –	 Dipl.-Sportwissenschaftler/in
	 –	 Magister Sportwissenschaft
	 –	 Bachelor/Master (Sportwissenschaft, Sportmanagement, Lehramt Sport)
	 –	 Gymnastiklehrer/in
	 –	 Sonderpädagoge/in (Fach Sport, Bewegungserziehung)
	 –	 Motopädagoge/in o.ä.
	 –	 Physiotherapeut/in
	 –	 (Fach-) Übungsleiterlizenz eines anderen Fachverbandes
	 –	 Übungsleiterlizenz C des LSB (früher: A-Lizenz)
	 –	 Trainerlizenz eines Spitzenverbandes
7.2.	Es ist zu beachten, dass aufgrund der vielfältigen Schwerpunkte in den Berufsausbildungen und
      Studiengängen jede Anerkennung eine Einzelfallentscheidung auf Antrag darstellt. Die Entscheidung
      obliegt dem jeweiligen Landes- oder Fachverband.
Weitere Hinweise zu den Bildungsmaßnahmen der einzelnen Landes- und Fachverbände sind den folgen-
den Seiten zu entnehmen.

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